Asyl und Flüchtlingsschutz
+ Flüchtlingsbetreuerin spricht mit einer Flüchtlingsfamilie
Quelle: picture-alliance/dpa
Der Art. 16a GG sichert politisch Verfolgten ein individuelles Recht auf Asyl. Damit hat das Grundrecht auf Asyl einen hohen Stellenwert und ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine historische und humanitäre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu erfüllen.
Das Aufnahmeverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Asylsuchende, denen die Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, werden in die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet.
Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im AsylVfG festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt.
Nach der Verteilung werden die Unterlagen der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag zugeleitet. Asylsuchende erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt.
Asylsuchende werden durch Sachbearbeiter für Asylverfahren (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Auf Wunsch von Asylbewerberinnen kann eine speziell geschulte Sachbearbeiterin die Anhörung durchführen, wenn frauenspezifische Gründe als Fluchtursache geltend gemacht werden. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach ihrer Anerkennung erhalten Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen.
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Durch diese umfassende Prüfungspflicht des BAMF im Asylverfahren soll gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden Abschiebungsverbot durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft.
Abgelehnte Asylsuchende sind in der Regel zur Ausreise verpflichtet.





