Rückkehrpolitik
Freiwillige Rückkehr
Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung.
Seit über 30 Jahren fördern Bund und Länder über die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG)“ und „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ gemeinsam die freiwillige Ausreise (oder ggf. Weiterwanderung) insbesondere von ausreisepflichtigen Ausländern durch Übernahme der Reisekosten und einer sog. Reisebeihilfe.
Für Rückkehrer aus für Deutschland migrationspolitisch besonders bedeutsamen Ländern werden außerdem zusätzliche finanzielle Starthilfen geboten. Die Programme werden von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes und der Länder durchgeführt.
Seit Bestehen dieser Programme ist die freiwillige Rückkehr von mehr als 500.000 Menschen aus aller Welt in ihr Heimatland oder die Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland finanziell und organisatorisch unterstützt worden. Mit der Verwaltung der Fördermittel für die freiwillige Rückkehr ist die Bund-Länder-Koordinierungsstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betraut (§ 75 Nr. 7 AufenthG). Die beim BAMF eingerichtete Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) stellt Informationen zur Rückkehrförderung sowie zu bestehenden Länderangeboten und Beratungsmöglichkeiten bereit. Im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds werden seit 2008 bis 2013 gemeinsame Projekte der internationalen Rückkehrpolitik mehrerer EU-Mitgliedsstaaten unterstützt.
Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAMF unter den Stichworten "Rückkehrförderung" und "Europäischer Rückkehrfonds" unter den entsprechenden Links in der rechten Spalte.
Reintegration
Zunehmende Bedeutung gewinnt die Reintegration im Heimatland. So unterstützen seit 2009 der Bund und die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt im Kosovo das Rückkehrprojekt „URA 2“ (Albanisch: „Brücke“). Es bietet allen Rückkehren aus den beteiligten Bundesländern, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit oder den Umständen ihrer Rückkehr, eine konkrete, praktische Unterstützung vor Ort bei ihrer Wiedereingliederung in die kosovarische Gesellschaft. Es erfolgen soziale und psychologische Beratung, finanzielle Hilfen und Zuschüsse, etwa für eine Wohnungserstausstattung, Miet- oder Lohnkosten oder für spezielle Sprachkurse und Schulmaterialien; parallel werden Existenzgründungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unterstützt. Nähere Informationen zu URA 2 finden sich unter dem entsprechenden Link in der rechten Spalte.
Rückübernahme
Die Durchsetzung der Ausreisepflicht obliegt den Ausländerbehörden der Länder. Bilaterale Rückübernahmeabkommen beschränken sich auf prozedurale Regelungen und konkretisieren verfahrensmäßig die bestehende völkergewohnheitsrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Darüber hinaus enthalten die in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen regelmäßig die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Verpflichtung zur Übernahme und Durchbeförderung von ausreisepflichtigen Personen, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartner sind (Drittstaatsangehörige und staatenlose Personen). Damit entsprechen diese Abkommen den aktuellen Standards, die für Rückübernahmeabkommen gelten, die von der EU inzwischen mit 13 Drittstaaten geschlossen wurden. Eine operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX ist wichtig, die auch die Organisation von Sammel-Rückführungsflügen umfasst. Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 bildet einen Rechtsrahmen für eine effiziente Rückführungspolitik unter Berücksichtigung EU-weiter Standards für eine menschenwürdige Behandlung betroffener Personen.





