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Polizei

Die föderale Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland weist den Ländern grundsätzlich die Polizeihoheit mit dem Recht der Gesetzgebung und der Ausübung polizeilicher Befugnisse zu. Gleichzeitig sieht das Grundgesetz aber in zentralen Bereichen des Polizeiwesens originäre Zuständigkeiten des Bundes vor.


Polizei

Die föderale Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland weist den Ländern grundsätzlich die Polizeihoheit mit dem Recht der Gesetzgebung und der Ausübung polizeilicher Befugnisse zu. Gleichzeitig sieht das Grundgesetz aber in zentralen Bereichen des Polizeiwesens originäre Zuständigkeiten des Bundes vor. Dies betrifft insbesondere die Regelung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie die gesamte internationale Verbrechensbekämpfung. Darüber hinaus gewährleistet der Bund die Sicherheit an den Landesgrenzen wie auch im Bahn- und Luftverkehr. Er erlässt zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Gesetze und führt Polizeibehörden in eigener Verantwortung. Aufgrund dieser Kompetenzverteilung gibt es in Deutschland außer den 16 Länderpolizeien die Polizeibehörden des Bundes. Diese sind das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei (BPol), beide  im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, sowie das Zollkriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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