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Sicherheit allgemein

Die Sicherheit der Bevölkerung, aber auch das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger sind dem Bundesinnenministerium ein besonderes Anliegen. Die gewonnen Erfahrungen zeigen, dass Freiheit und Sicherheit keine Gegensätze sind.


Mindestspeicherfrist

Telekommunikationsverkehrsdaten sind für die Polizeien und Sicherheitsbehörden ein wichtiger Ermittlungsansatz bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Insbesondere bei der Verwendung elektronischer Kommunikationswege lassen sich ohne Verkehrsdaten Tatverdächtige oder Störer, von denen eine Gefahr ausgeht, überhaupt nicht mehr ermitteln, da der einzige Ermittlungsansatz zur Feststellung der Identität der betroffenen Personen eine IP-Adresse oder Telefonnummer ist.  Aber auch für die Aufklärung von Strukturen der organisierten Kriminalität ist die auf die Vergangenheit bezogene Auswertung des Kommunikationsverhaltens Verdächtiger von hoher Bedeutung. 

Allerdings sind diese Daten bei den Providern oftmals bereits gelöscht, wenn bei den zuständigen Behörden entsprechende Ermittlungen aufgenommen werden. Das Bundeskriminalamt hat alle entsprechenden Auskunftsersuchen im Hinblick auf Verkehrsdaten von  März 2010  bis April 2011 ausgewertet: Ca. 85% dieser Ersuchen wurden seitens der Provider nicht beantwortet, da keine entsprechenden Daten vorhanden waren. 

Die Europäische Richtlinie 24/2006/EG zur Vorratsdatenspeicherung sieht daher die Einführung von Mindestspeicherfristen von mindestens 6 Monaten bis zu 2 Jahren für derartige Telekommunikationsverkehrsdaten vor. Die Provider sollen danach verpflichtet werden, für diesen Zeitraum zu speichern, wer mit wem wann kommuniziert hat. Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden können dann bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Verdachtsfall auf diese Daten zugreifen. 

Die deutsche Regelung zur Umsetzung der EG-Richtlinie wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 teilweise für nichtig erklärt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht allerdings deutlich gemacht, dass die Einführung von Mindestspeicherfristen grundsätzlich verfassungskonform ist, wenn die Vorgaben des Gerichts beachtet werden. Das Gericht fordert insbesondere klare gesetzliche Regelungen für den staatlichen Zugriff auf diese Daten sowie Regelungen zum technischen Schutz der Daten gegen Missbrauch. 

Da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 24/2006/EG in nationales Recht bereits abgelaufen ist, ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, nach den Maßgaben des BVerfG eine Neuregelung für die Wiedereinführung von Mindestspeicherfristen zu treffen.

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