Bundesvertriebenengesetz
Nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist Deutscher u.a., wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.
Sofern die Betroffenen, was regelmäßig der Fall ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, werden sie mit der Aufnahme Statusdeutsche, d.h. Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Wer heute noch im Sinne dieser Norm als "Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit dem 01.01.1993 abschließend im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Seither kann nur noch der Status eines Spätaussiedlers erworben werden.
Für die Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme der Spätaussiedler ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.




