Zuwanderungsgesetz
- Erwerbstätigkeit und Ausbildung
- Asylverfahren, Humanitäre Aufenthalte, Bleiberechtsregelungen
- Familiennachzug
- Integration
- Innere Sicherheit/Terrorismusbekämpfung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
Das Zuwanderungsgesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein äußerst langwieriges Gesetzgebungsverfahren, das in der Öffentlichkeit, im Bundestag und Bundesrat kontrovers diskutiert wurde.
Das Zuwanderungsgesetz hat das deutsche Ausländerrecht grundlegend reformiert und umfasst als wichtigste Bestandteile das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz. Weitere Gesetze wurden durch das Zuwanderungsgesetz ebenfalls geändert (u.a. das Asylverfahrensgesetz, das AZR-Gesetz, das Staatangehörigkeitsgesetz).
Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, das an 28. August 2007 in Kraft getreten ist, verändert diese Gesetze wiederum.
Neben der Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union werden damit auch Erkenntnisse aus der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes umgesetzt, sowie Sicherheitsaspekten Rechnung getragen.
Die Evaluierung war im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 vereinbart worden. Dabei war zu untersuchen, ob die mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten Ziele erreicht worden sind und ob ggf. Verbesserungsbedarf besteht. So enthält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft nicht nur fördern, sondern auch fordern sollen. Gleichzeitig soll auf den Missbrauch des Familiennachzugs durch Scheinehen und Scheinadoptionen reagiert werden und Zwangsverheiratungen sollen bekämpft werden.
Neben den Aufenthaltstiteln "Aufenthaltserlaubnis" (befristeter Aufenthaltstitel) und "Niederlassungserlaubnis" (unbefristeter Aufenthaltstitel) wurde 2007 in Umsetzung von EU-Recht eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingeführt. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten. Dieser Titel berücksichtigt das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Erwerbstätigkeit und Ausbildung
Die neuen Regelungen zur Arbeitsmigration und zum Verfahren, bei dem die Ausländerbehörden allein und mit einem einzigen Verwaltungsakt entscheiden (sogenanntes One-stop-Government), haben sich bewährt.
Selbstständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Die im Zuwanderungsgesetz getroffenen Vorschriften wurden mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz hinsichtlich Anforderungen an die von Selbständigen geforderten Investitionen (250.000 €) bzw. zu schaffenden Arbeitsplätze (fünf) abgesenkt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Nach drei Jahren besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Für Forscher und für Studenten gab es mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz Liberalisierungen, das reicht von Mobilitätsregelungen bis zu einem besonderen Tatbestand zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher". Mit der bereits seit 2005 bestehenden Regelung des § 16 Abs. 4 AufenthG, die Absolventen deutscher Hochschulen ein Aufenthaltsrecht für die einjährige Arbeitssuche ermöglicht, wurden positive Erfahrungen gemacht.
Für Hochqualifizierte ist nach wie vor eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an vorgesehen. Das System der Arbeitsmigration nach § 18 AufenthG mit der Bezugnahme auf Verordnungsregelungen, die entsprechend der Arbeitsmarktlage angepasst werden können, hat sich als richtig herausgestellt und wurde nicht verändert.
Asylverfahren, Humanitäre Aufenthalte, Bleiberechtsregelungen
Im Bereich der humanitären Aufenthalte sind mit dem Zuwanderungsgesetz wesentliche Verbesserungen eingeführt worden. Der aufenthaltsrechtliche Status von anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der von Asylberechtigten werden einander angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung führen kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Ledige Kinder von Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen haben bis zum 18. Lebensjahr einen Nachzugsanspruch. Es erfolgte eine Ausweitung des Flüchtlingsschutzes auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung und die Klarstellung bei der geschlechtsspezifischen Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG.
Seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird bei der Berechnung der Wartezeit beim Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber ein geduldeter oder rechtmäßiger Aufenthalt mit berücksichtigt.
In Umsetzung der EU-Richtlinien erfahren Opfer von Menschenhandel einen weitergehenden Schutz. Wenn sie bereit sind, in Strafverfahren auszusagen, erhalten sie für die Dauer der Verfahren ein Aufenthaltsrecht.
Mit dem § 23a AufenthG wurde für die Länder die Möglichkeit geschaffen Härtefallkommissionen zu bilden, in denen zu Einzelfällen Empfehlungen abgegeben werden können.
Von besonderer politischer Bedeutung ist die 2007 erfolgte Einführung einer gesetzlichen Altfallregelung, mit der die von der Innenministerkonferenz im November 2006 beschlossene Bleibeberechtsregelung fortgeführt wird.
Familiennachzug
Die Reduzierung der Ermessensnormen beim Familiennachzug gegenüber dem früheren Ausländergesetz hat sich als Vollzugserleichterung bewährt.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Familiennachzug nicht selten zweckentfremdet genutzt wurde. Daher wird von der im EU-Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, hinsichtlich des Ehegattennachzugs einen Nachweis einfacher Deutschkenntnissen zu verlangen. Es wurde ein Mindestalter von 18 Jahren für die Ehepartner beim Ehegattennachzug eingeführt. Ziel ist die Bekämpfung der Zwangsverheiratung aber auch die Verbesserung der Integrationschancen der Nachziehenden. Um den Zuzug in die Sozialsysteme einzuschränken, gilt die vorherige Prüfung der Lebensunterhaltssicherung.
Integration
Integration bedeutet gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben und stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Integration wird umso besser gelingen, wenn sie nicht als Einbahnstraße verstanden wird, sondern als Verhältnis von Geben und Nehmen.
Seitens des Bundes wird die Integration insbesondere durch die Integrationskurse gefördert, die primär der Vermittlung von Deutschkenntnissen, zudem aber auch der historischen, kulturellen und rechtlichen Orientierung in unserer Gesellschaft dienen. Die Kenntnis der deutschen Sprache sowie die Akzeptanz unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung sind zwei zwingende Voraussetzungen, wenn man die zahllosen Möglichkeiten und Chancen, die unsere freiheitliche Gesellschaft jedem Einzelnen bietet, auch erfolgreich nutzen will. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wird das erfolgreiche Prinzip des "Förderns und Forderns" weiter geführt.
Innere Sicherheit/Terrorismusbekämpfung
Im Sicherheitsbereich führt das Zuwanderungsgesetz konsequent die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie fort. Leiter verbotener Vereine können im Regelfall ausgewiesen werden. Die Ausweisung so genannter "geistiger Brandstifter" ist möglich, wenn sie öffentliche Taten wie Kriegsverbrechen in einer Weise billigen, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Schleuser, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind zwingend auszuweisen.
Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands kann die oberste Landesbehörde ohne vorhergehende Ausweisung gegen einen Ausländer eine "Abschiebungsanordnung" erlassen.
Die sicherheitsrelevanten Normen des Zuwanderungsgesetzes, insbesondere im Bereich der Visumantragstellung und der Übermittlung von Daten zwischen verschiedenen Behörden wurden durch das Richtlinienumsetzungsgesetz konkretisiert und an neue Erkenntnisse aufgrund der gescheiterten Kofferbombenattentate vom Jahr 2006 angepasst.
Freizügigkeitsgesetz/EU
Mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU wurde ein Gesetz geschaffen, dass das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen abschließend regelt. Es beinhaltet unterschiedliche materielle und verfahrensmäßige Veränderungen für die Unionsbürger im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage. So wurde für Unionsbürger die Möglichkeit geschaffen, sich über die Meldebehörde bei der Ausländerbehörde anzumelden, die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger wurde abgeschafft sowie ein neues Verfahren hinsichtlich des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeführt.




