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Arbeitsmigration

Hochqualifizierte können auf Dauer bleiben, Selbständige dürfen zuwandern...

Die Arbeitsmigration wird mit dem Aufenthaltsgesetz, der Aufenthaltsverordnung und der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist der Grundsatz festgelegt, dass die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Hierbei müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden.

Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Auch Qualifizierte können nur in Ausnahmefällen eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Andererseits wurden die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für Hochqualifizierte und deren Familienangehörige erleichtert. Selbständige können eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt, die Finanzierung gesichert ist und Arbeitsplätze geschaffen werden. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 21 AufenthG).

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