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Aufenthaltstitel

Als Aufenthaltstitel gelten Aufenthaltserlaubnis (befristet), Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG...

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die Zahl der Aufenthaltstitel gegenüber den Regelungen im früheren Ausländergesetz reduziert: Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich grundsätzlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die auf EU-Recht beruht, handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland erhalten. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.

Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums richtet sich dabei nach den Voraussetzungen für den im Anschluss erstrebten Aufenthaltstitel (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

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