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Familiennachzug

Der Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern ist nunmehr in der Regel davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann...

Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz wurde an der bis dahin geltenden Rechtslage unter weitgehender Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union festgehalten. Das am 28. August 2007 in Kraft getretene Richtlinienumsetzungsgesetz setzt die Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union vollständig um. Darüber hinaus wurden mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wesentliche Änderungen im Ehegattennachzug zur Förderung der Integration und Verhinderung von Zwangsverheiratungen eingeführt. So ist der Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern nunmehr in der Regel davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass vom Mindestalter und/oder dem Sprachnachweis abzusehen ist. Einzelheiten des Sprachnachweises finden Sie unter www.integration-in-deutschland.de.

Beim Kindernachzug zu Ausländern besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr für Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen) sowie bei der Einreise im Familienverbund oder bei Beherrschung der deutschen Sprache oder im Falle einer positiven Integrationsprognose.

Als maßgebliche Altersgrenze gilt im Übrigen das 16. Lebensjahr sowie eine restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach § 29 AufenthG allgemein, dass

  • der bereits hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten und anerkannten Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Flüchtlingen von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Minderjährige ledige Kinder von Deutschen und Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gefordert werden. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls gestattet werden; außerdem muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Familienangehörigen aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen. Soweit die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt oder nach der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b AufenthG) erteilt wurde oder weil eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, wird ein Familiennachzug nicht gewährt (§ 29 Abs. 3 AufenthG).

Andere Verwandte als Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine Ausnahme gilt aufgrund der EU-Familiennachzugsrichtlinie für die Eltern minderjähriger Asylberechtigter oder anerkannter GFK-Flüchtlinge, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil bereits im Bundesgebiet aufhält.

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