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Flüchtlinge

Der Schutz von Opfern nicht-staatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung wurde verbessert...

Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Asylberechtigte genießen auch die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).

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© 2005 Bundesministerium des Innern (Stand: Februar 2008)