Navigation und Service

Logo: Bundesministerium des Innern


Sicherheit

Ausländer können aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose abgeschoben werden...

Bei der Gestaltung des Aufenthaltsrechts sind auch Sicherheitserfordernisse zu berücksichtigen.
Das Zuwanderungsgesetz führt konsequent die bereits mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie weiter fort.
Die wichtigsten Neuregelungen in diesem Bereich:

  • Die neu eingeführte Abschiebungsanordnung regelt die Abschiebung auf Grund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“.
  • Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungsverboten, wie Gefahr der Folter oder Todesstrafe, scheitert, sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
  • Werden so genannte Schleuser zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, stellt dies einen neuen zwingenden Ausweisungsgrund dar.
  • Wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat, erfolgt eine Regelausweisung. Diese Regelausweisung betrifft auch Leiter von verbotenen Vereinen.
  • Zudem wird eine Ermessensausweisung für so genannte geistige Brandstifter eingeführt (z.B. „Hetzer“ in Moscheen).
  • Bevor eine Niederlassungserlaubnis erteilt oder eine Entscheidung über eine Einbürgerung gefällt wird, wird eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse durchgeführt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union sind weitere Optimierungsmaßnahmen ergriffen worden, die auf sicherheitspolitischen Erkenntnissen beruhen, die aus den im Juli 2006 versuchten Attentaten in Regionalzügen mit Kofferbomben in Nordrhein-Westfalen gewonnen werden konnten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Identitätssichernde Maßnahmen gegenüber allen Antragstellern eines nationalen (Langzeit-) Visums durch Abnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken und deren Speicherung entsprechend den Regelungen auf europäischer Ebene für den vergemeinschafteten Bereich der Schengen-Visa;
  • Überprüfung aller im Visumverfahren bekannt gewordenen Referenzpersonen im Rahmen von Anfragen bei den Sicherheitsbehörden nach § 73 Abs. 1 AufenthG auf Sicherheitsbedenken jedweder Art;
  • unverzügliche Mitteilung von Sicherheitsbedenken durch die Sicherheitsbehörden auch nach Ausstellung eines Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitszeitraum im Rahmen der Anfragen nach § 73 Abs. 1 und 2 AufenthG;
  • flexiblere Ausgestaltung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums und studienvorbereitender Maßnahmen.

zur englischen Version des Artikels


Diese Seite:

© 2005 Bundesministerium des Innern (Stand: Februar 2008)