Unionsbürger
Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis...
Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat als Unionsbürger grundsätzlich das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 18 des EG-Vertrages garantiert. Es umfasst grundsätzlich auch die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst Staatsangehörige eines Drittstaats sind.
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts haben Unionsbürger, die einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen, ein Aufenthaltsrecht, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Daneben beinhaltet das Freizügigkeitsrecht auch die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt unselbstständig (für Bürger aus den neuen EU-Staaten mit einer Übergangsfrist) oder selbstständig tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen.
Weitere Informationen zum Thema Freizügigkeit der Unionsbürger und Erweiterung der Europäischen Union hier.




